Die Diskussion rund um die Dienstrechtsnovelle 2025 und die neue Regelung der Personalvertretungszulagen wurde in den vergangenen Monaten von Schlagzeilen und gegenseitigen Vorwürfen geprägt. Oft entstand dabei der Eindruck, als hätten sich Gewerkschaftsfunktionär:innen in Zusammenhang mit dem Gehaltsabschluss besondere finanzielle Vorteile verschafft.
Ein genauer Blick auf die gesetzlichen Änderungen zeigt jedoch ein deutlich differenzierteres Bild.
Eine Regelung für alle – nicht für einzelne Funktionär:innen
Personalvertretung ist grundsätzlich ein Ehrenamt. Die große Mehrheit aller Personalvertreter:innen übt diese Tätigkeit zusätzlich zur regulären Arbeit aus und erhält dafür keine Zulage. Zulagen betreffen ausschließlich jene wenigen Personen, die aufgrund ihres Mandats teilweise oder vollständig dienstfrei gestellt sind.
Durch die Novelle 2025 wird erstmals für die Personalvertretungen die Berücksichtigung von dienstlichen Laufbahnen zur Verankerung des Benachteiligungsverbots im Bundes-Personalvertretungsgesetz normiert. Damit wird dem Ausfallsprinzip des Arbeitsverfassungsrechts und der damit einhergehenden, aber nur im geringen Umfang vorhandenen Judikatur Rechnung getragen. Um eine ausufernde Kumulierung von Monatsbezug und Ersatzzulage zu verhindern, sieht die Novelle eine Deckelung vor, mit der die Erhöhung des Monatsbezugs ohne Dienstfreistellung für unzulässig erklärt wird.
Die Neuregelung der Zulagen gilt damit für alle freigestellten Personen in den Personalvertretungen im öffentlichen Dienst ohne Rücksicht auf Zugehörigkeit zu bestimmten wahlwerbenden Gruppen oder freiwilligen Berufsvereinigungen. Der häufig erhobene Vorwurf, es handle sich um eine Begünstigung einzelner Gewerkschaftsspitzen, greift daher zu kurz. Tatsächlich schafft das Gesetz erstmals eine bundesweit einheitliche Grundlage für einen Bereich, der bisher sehr unterschiedlich gehandhabt wurde.
Schluss mit einem Flickenteppich
Vor der Novelle existierte keine einheitliche gesetzliche Regelung. Unterschiedliche Ressorts und Bundesländer gingen mit der Frage der finanziellen Absicherung freigestellter Personalvertreter:innen sehr unterschiedlich um. Teilweise wurden individuelle Lösungen gefunden – etwa durch bessere Einstufungen oder andere Ausgleichsmaßnahmen.
Gerade diese Uneinheitlichkeit führte immer wieder zu Rechtsunsicherheit und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ein prominentes Beispiel war Salzburg, wo Personalvertreter:innen den Rechtsweg beschreiten mussten, nachdem ihnen entsprechende Ansprüche verweigert worden waren. Die rückwirkende Regelung bis 2023 steht im Zusammenhang mit diesen Verfahren.
Gibt es einen Zusammenhang mit dem aktuellen Gehaltsabschluss?
Besonders kritisch diskutiert wurde die Vermutung, die Zulagenregelung sei der Preis für den dreijährigen Gehaltsabschluss im öffentlichen Dienst gewesen. Belege für einen solchen Zusammenhang wurden dabei jedoch nicht vorgelegt.
Auf Nachfrage von ÖLI/UGÖD bei der GÖD-Führung wurde klar, dass diese den Dreijahresabschluss mit +3,3% und zweimal ca +1% sozial gestaffelt als aktuell bestmöglichen Abschluss (auch im Vergleich mit anderen Branchen) sieht; dass sie zu diesem Erfolg auch noch die seit zwei Jahren geforderte gesetzliche Zulagenregelung durchsetzen konnte, ist für die GÖD ein weiterer Erfolg und kein Abtauschgeschäft.
Das bedeutet nicht, dass der Gehaltsabschluss nicht kritisiert werden darf.
Sehr wohl sollte jedoch zwischen einer politischen Bewertung des Gehaltsabschlusses und der Frage einer rechtssicheren Regelung für freigestellte Personalvertreter:innen unterschieden werden.
Und bei letzterer wäre vielmehr die bisherige Erlasspolitik zu den Zulagen mit der Auswirkung der gesetzlichen Regelung, die nunmehr in Kraft getreten ist, zu vergleichen.
Transparenz statt Erlasspolitik
Ein wesentlicher Fortschritt der Novelle liegt darin, dass bisherige, teils in Erlässen geregelte Verfahren Modalitäten nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Das erhöht Transparenz, Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit.
Natürlich bedeutet das nicht, dass jede einzelne Entscheidung künftig automatisch richtig sein wird. Wie bei vielen gesetzlichen Regelungen wird es auch hier Fälle geben, in denen überprüft werden muss, ob die Anwendung sachgerecht erfolgt. Genau dafür gibt es gerichtliche Kontrolle und – falls notwendig – politische Nachbesserungen.
Unser Fazit
Eine kritische Diskussion über die Höhe einzelner Zulagen oder über konkrete Einzelfälle ist legitim. Ebenso legitim ist Kritik am Gehaltsabschluss des öffentlichen Dienstes.
Was jedoch wenig zur Debatte beiträgt, ist die pauschale Unterstellung, Personalvertreter:innen hätten sich auf Kosten aller Beschäftigten persönliche Vorteile verschafft. Die Dienstrechtsnovelle 2025 schafft vor allem eines: eine einheitliche, transparente und gesetzlich abgesicherte Regelung, die bisher gefehlt hat.
Gerade Arbeitnehmer:innenvertretungen leben davon, dass Kritik faktenbasiert geführt wird. Wo Fehlentwicklungen auftreten, müssen sie korrigiert werden. Wo jedoch notwendige gesetzliche Klarstellungen geschaffen werden, sollten diese auch als solche anerkannt werden.
