Rechtsinfos zu Gesundheitsdaten

Weil’s gar so wichtig und aktuell ist, sei hier auf  den Beitrag „Kranke Betriebe – kranke MitarbeiterInnen: Zum Umgang mit Krankenstandsdaten“ am Blog der Abteilung Arbeit & Technik der GPA-djp verwiesen:

Die Arbeitsrechtsexpertin der GPA-djp meint zu Krankenstandsrückkehrgesprächen:

Krankenstandsrückkehrgespräche setzen ArbeitnehmerInnen unter Druck, weil sie oft ein Klima des Misstrauens erzeugen und sind arbeitsrechtlich zu hinterfragen.

Und zur Verarbeitung von Daten:

Zur Erinnerung: Gesundheitsdaten sind sensible Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 und damit „besonders schutzwürdig“.

Die Verarbeitung von Diagnosen und anderen Daten über die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen ist nicht zulässig, da diese Informationen für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses selbst in der Regel (Ausnahmen wären zum Beispiel die beschränkte Verwendungsfähigkeit eines/einer Arbeitnehmer/in auf Grund gesetzlicher Bestimmungen) nicht von Bedeutung sind und sie ohne Zweifel dem Privat- und Familienleben des/der Arbeitnehmer/in zugehören. Eine derartige Verarbeitung wäre von § 9 DSG 2000 nicht gedeckt. (Eva Souhrada-Kirchmayer: Das Datenschutzgesetz aus Sicht der ArbeitnehmerInnen. Wien: GPA-djp/Abt. Arbeit und Technik 2004.)

Kommentar zu „Rechtsinfos zu Gesundheitsdaten“

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