Die Corona Maßnahmen der Bundesregierung

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Seit letzter Woche hat die Bundesregierung ein Bündel an Maßnahmen beschlossen. Anbei ein kurzer Überblick über die arbeitsrechtlich relevanten.

Mit Montag bzw. Mittwoch dieser Woche wurden alle Schulen ganz bzw teilweise geschlossen. Grundsätzlich bleibt eine Notbetreuung an den Schulen aufrecht. Jedoch bieten einige Schulen diese Betreuung nur für Eltern, die in versorgungskritischen Bereichen arbeiten, an. Sollte keine Betreuung angeboten werden und auch sonst keine zur Verfügung stehen, liegt jedenfalls ein Dienstverhinderungsgrund vor. Ansonsten liegt die Entscheidung, ob gearbeitet werden muss, grundsätzlich beim Arbeitgeber. Mit Beschäftigten die Betreuungspflichten von unter 14 jährigen Kindern haben, kann der Arbeitgeber einen Sonderurlaub bis zu 3 Wochen vereinbaren. Wird eine Sonderbetreuungszeit vereinbart, bekommen ArbeitgeberInnen ein Drittel der Lohnkosten durch den Bund ersetzt. Dieser Vereinbarung müssen beide Seiten zustimmen, dh es besteht kein Anspruch auf Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung.

Es geht zwar aus der Regelung nicht eindeutig hervor, aber es ist wohl davon auszugehen, dass die Sonderbetreuungszeit auch tageweise vereinbart werden kann, dh. sofern Vereinbarungen mit den jeweiligen Arbeitgebern vorliegen, ist es möglich, dass sich Eltern in den Betreuungspflichten tageweise abwechseln.

Da diese Variante doch mit erheblichen Kosten für ArbeitgeberInnen verbunden ist, ist fraglich inwiefern sie in Anspruch genommen wird.

Betretungsverbote:

Die von der Regierung, genauer geregelt durch Verordnung, erlassenen Betretungsverbote für Betriebe verbieten ein Betreten zum Erwerb bestimmter Waren und Dienstleistungen. Eine etwaige Arbeitsleistung in diesen Betrieben ist grundsätzlich dadurch nicht untersagt. Die Betriebe wurden auch nicht behördlich geschlossen, sondern der Betriebsinhaber muss dafür Sorge tragen, dass die Betriebe nicht betreten werden. Dies ist insofern rechtlich relevant, als das Epidemiegesetz 1950 nur in Fall von behördlichen Betriebsschließungen zur Anwendung gelangt. Dieses Gesetz sieht bei behördlichen Schließungen einen Entschädigungsanspruch vor. Dh entgegen anderslautender Stellungnahmen wurde die Anwendung des Epidemiegesetzes durch das Covid-19 Gesetz zwar nicht ausgeschlossen, es stellt sich jedoch die Frage der Anwendbarkeit. Diese ist wohl nur im Falle einer behördlichen Schließung entweder im Zusammenhang mit auftretenden Krankheitsfällen oder der expliziten besonderen Gefahr der Verbreitung gegeben. Solange nur, wie durch die vorliegende Verordnung des BMSGKP Betretungsverbote der Betriebe ausgesprochen wurden, ist das Epidemiegesetz nicht anwendbar und es besteht grundsätzlich weiterhin eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Trotz der Schließung des Betriebes ist es daher unbedingt notwendig sich arbeitsbereit zu erklären, nur dann ist ein etwaiger Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Dienstfreistellung auszusprechen, bzw. Kurzarbeit zu vereinbaren.

Kurzarbeit:

Die von den Sozialpartnern ausverhandelte Kurzarbeit ist wirklich gelungen. Sie sollte unbürokratisch und rasch funktionieren. Es besteht die Möglichkeit die Arbeitszeiten der Beschäftigten zwischen 10% und 90% innerhalb des Durchrechnungszeitraumes zu reduzieren. Damit sind schwankende Arbeitszeiten während des Durchrechnungszeitraumes möglich und sogar eine zeitweise auf Null reduzierte Arbeitszeit kann es geben. Die Beschäftigten bekommen während der Kurzarbeit fast den vollen Lohn ersetzt.

Vor Vereinbarung der Kurzarbeit muss ein etwaiges Urlaubsguthaben aus den Vorjahren und bestehendes Zeitguthaben zur Gänze konsumiert werden.

Da die Kurzarbeit die Möglichkeit bietet Arbeitsplätze zu sichern, ist zu hoffen, dass viele diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.

Insgesamt sind die Maßnahmen der Regierung als notwendige erste Schritte zu sehen. Vieles bleibt dabei noch abzuwarten.

Leider, wenn auch verständlich, dreht sich im Moment vieles um die Absicherung der Betriebe und Unternehmen. Aber auch erwerbsabhängige Beschäftigte befinden sich in den unterschiedlichsten Problemsituationen, sei es aufgrund von Betreuungspflichten, Entgeltschmälerungen, Kündigungen, Auftragsstornierungen…… und sind in diesen Situationen der Beurteilung ihrer Arbeitgeber unterworfen.

Auch auf diese Problemlagen braucht es Antworten und einige Fragen werden sich erst stellen.

Zur Zeit kann nur geraten werden, bei aufrechter Beschäftigung keine ungeprüften Vereinbarungen zu unterschreiben. Unbedingt bei Betriebsrat oder Gewerkschaften/AK Beratung einholen.

Für die EPUs soll es ab nächster Woche Unterstützung geben, dieses ist zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten wie die Ausgestaltung ist.

ÖGB und AK informieren auf dieser Website: jobundcorona.at und über die Hotline: Mo-Fr ab 9:00 Uhr: 0800 22 12 00 80

 

 

 

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