Corona Update Teil 4


Vera Koller, Arbeiterkammerrätin der AUGE/UG und Vorsitzende der Unabhängigen GewerkschafterInnen

Am 6.4.2020 sind wieder neue Regelungen in Kraft getreten. Neben der schrittweisen Öffnung des Handels, soll es langsam eine Rückkehr zur Normalität geben. Der Schulbesuch soll bis auf weiteres nicht stattfinden, Kontakte weiterhin eingeschränkt bleiben.

Freie DienstnehmerInnen, KleinstunternehmerInnen…

Klargestellt wurde, dass auch neue Selbstständige in den Geltungsbereich des Härtefallfondsgesetz fallen und damit auch Anspruch auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds haben. Da die Auszahlungsphase 2 erst nach Ostern startet, bleibt weiterhin abzuwarten inwiefern auch Geringfügige Anspruch auf Auszahlung haben und wie die dementsprechende Richtlinie ausgestaltet sein wird.

Corona und Kinderbetreuung

Die Schulen sollen planmäßig auch nach Ostern noch geschlossen bleiben, dh weiterhin sollen Eltern ihre Kinder „freiwillig“ betreuen. Laut Gesetzestext zur Sonderbetreuungszeit ist davon auszugehen, dass die 3 Wochen Sonderbetreuungszeit auch auf einzelne Tage aufgeteilt werden kann und nicht in einem vereinbart werden müssen. Dazu gibt es jedoch immer noch keine entsprechende Klarstellung. Viele Eltern aber auch Arbeitgeber befinden sich derzeit in der Situation, nicht zu wissen ob die vereinbarte Sonderbetreuungszeit nach Ostern ausläuft oder nicht. Die Formulierung „bis zu 3 Wochen“ muss diesbezüglich dringend angepasst oder erweitert werden.

Corona Risikogruppen

Neu ist die Regelung für Corona RisikopatientInnen. Die Definition wer zu dieser Risikogruppe gehören kann, erfolgt anhand der medizinischen Erkenntnisse und der Medikamente durch eine ExpertInnengruppe. Die Krankenversicherungsträger haben die möglicherweise Betroffenen darüber zu informieren. Die individuelle Risikobeurteilung erfolgt durch den behandelnden Arzt. Dieser hat, wenn er die Zugehörigkeit zu der Risikogruppe feststellt, ein ärztliches Attest auszustellen.
Legt ein Betroffener dieses Attest seinem Dienstgeber vor, ist er, wenn Homeoffice nicht möglich ist bzw. im Betrieb die Ansteckung nicht so gut wie ausgeschlossen ist, von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Entgeltfortzahlung und der Ersatz der sonstigen Lohnnebenkosten erfolgt bei Freistellung durch den Bund. Eine Kündigung die aufgrund der Inanspruchnahme der Freistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Leider wurden Betroffene die in der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind von diesem Anspruch ausgeschlossen. Da diese Menschen genauso gefährdet sind wie in anderen Bereichen ist diese Ausnahme nicht gerechtfertigt. Außerdem gibt es Bedenken an der Verfassungsmäßikeit dieser Regelung. Die Differenzierung in mehr geschützte und weniger geschützte ist wohl nicht zulässig. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass gefährdete Beschäftigte vor einer Ansteckung geschützt sind, sodass dies fast einer Dienstfreistellung gleichkommen muss.

Corona Teleworking/Homeoffice

Endlich ist die Unfallversicherungsrechtliche Absicherung von Homeoffice erfolgt. Die rückwirkend geltende Regelung besagt:

Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

Damit ist klargestellt, dass wenn im zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit ein Unfall passiert, dieser am jeweiligen Aufenthaltsort abgedeckt ist. Dieser gilt rückwirkend für alle Unfälle die sich seit 8.3.2020 im Homeoffice ereignet haben. Auch Unfälle am Weg zur Wohnung oder von der Wohnung weg, sind damit versichert. Trotzdem sollte weiterhin in Vereinbarungen und Betriebsvereinbarungen darauf geachtet werden, dass klare Bedingungen des Homeoffice festgelegt sind. Es stellen sich im Zusammenhang mit Homeoffice doch erhebliche Fragen. Diese sind nicht nur arbeitszeitrechtliche, sondern auch wie eine etwaige zur Verfügung gestellte Hardware zu verwenden ist bzw. wie Datensicherheit gewährleistet werden kann. Grundsätzlich ist zu empfehlen diese Vereinbarungen schriftlich abzuschließen.

Corona und Wahlen

Der neuformulierte § 170 ArbVG besagt, dass die Funktionsperiode eines Organs der betrieblichen Interessenvertretung welche im Zeitraum vom 16.03.2020 weg endet bis 30.04.2020 ersteckt wird, wurde diesbezüglich angepasst als die Fortdauer der Funktionsperiode bis 31.10.2020 gesichert ist. Damit gibt es auch Rechtssicherheit für später endende Funktionsperioden.

Corona Zulagen/Prämien

Auch beschlossen wurde, dass Prämien und Zulagen die im Zusammenhang mit der Corona Epidemie ausbezahlt werden bis zu € 3000,- steuerfrei sind. Diese Reglung ist insofern sehr zu begrüßen, als besonders im Branchen wie dem Handel oder dem Sozialbereich nicht gerade die besser Verdienenden beschäftigt sind. Jede steuerfrei ausbezahlte Prämie erhöht effektiv deren Einkommen.

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