Gemeinsamer Antrag zur 176. Vollversammlung der AK-Wien: Aktualisierung der Berufskrankheitenliste


Gemeinsamer Antrag der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen, der Alternativen, Grünen und Unabhängigen GewerkschafterInnen, des Gewerkschaftlichen Linksblocks und der Kommunistischen Gewerkschaftsinitiative-International an die 176. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien am 11. November 2021

Aktualisierung der Berufskrankheitenliste

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erbracht. Als Berufskrankheiten gelten nur die in einer Anlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Anlage 1 zum ASVG) aufgezählten Krankheiten. Während auf der österreichischen Berufskrankheitenliste nur 53 anerkannte Berufskrankheiten zu finden sind, umfasst die deutsche BK-Liste derzeit 80 Erkrankungen. Eine Begründung warum die deutsche BK-Liste umfangreicher ist, ist der Weg wie Berufskrankheiten auf diese Liste kommen. Während es in Deutschland ein ExpertInnengremium gibt, das nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen prüft und den Aktualisierungsprozess bestimmt, fehlt ein solches Gremium in Österreich.

Die 176. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert die Bundesregierung auf, die Berufskrankheitenliste zu aktualisieren:

  • COVID-19 in Zeiten der Pandemie in allen Berufsgruppen als Berufskrankheit anzuerkennen, bei denen persönliche Kontakte oder Kontakt mit potentiell kontaminiertem Material nicht vermieden werden können und in diesem Zusammenhang Beweiserleichterungen zu normieren, wenn die berufliche Ansteckung wahrscheinlich ist.
  • Die Liste der Berufskrankheiten ist nach gendergerechten Aspekten zu gestalten.
  • Eine Überarbeitung der Liste, und im besonderen im Bereich der Muskel – und Skeletterkrankungen und von arbeitsbedingten psychischen Krankheiten, ist vorzunehmen.
  • Weißer Hautkrebs bzw. Hautkrebs durch solarbedingte UV-Exposition, Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates und das Karpaltunnelsyndrom sind als Berufskrankheit anzuerkennen.
  • Der im § 177 ASVG verankerten Unterlassungszwang bei Hautkrankheiten ist zu streichen.
  • Die Einschränkungen von Geltungs- oder Tätigkeitsbereichen in der Liste der Berufskrankheiten ist zu streichen.
  • Die Prävention im Bereich berufsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten muss deutlich ausgebaut werden.

 

In Österreich ist die Liste dominiert von Erkrankungen, die durch diverse Schadstoffe verursacht sind. Bei der Anerkennung von Berufskrankheiten zeigen sich dadurch auch große geschlechterspezifische Unterschiede – es werden insgesamt deutlich weniger Berufskrankheiten bei Frauen anerkannt. Krankheiten wie Asbestose oder Lärmschwerhörigkeit treten häufig in männerdominierten Branchen, wie in der industriellen Fertigung oder auf dem Bau, auf. Besonders auffällig sind die geschlechterspezifischen Unterschiede, gemessen an der Anzahl der Anträge auf Anerkennung als Berufskrankheit bei Asbestose und den bösartigen Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels, des Bauchfells, der Lunge und des Kehlkopfes durch Asbest: Hier sind die Anträge der weiblichen Versicherten im ein- oder maximal zweistelligen Bereich, während die Zahl bei den männlichen Versicherten im hohen zwei- bzw dreistelligen Bereich liegt.

Auch im Bereich der Muskel- und Skeletterkrankungen und der arbeitsbedingten psychischen Krankheiten besteht dringender Handlungsbedarf; zu beiden Themenkreisen gibt es klare wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine berufliche Kausalität der gesundheitlichen Folgen nachweisen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Anerkennung des Weißen Hautkrebs als Berufskrankheit; hervorgerufen wird dieser durch die natürliche UV-Strahlung, weshalb besonders sogenannte „Outdoor-Worker“ davon betroffen sind. In Deutschland findet sich diese Erkrankung bereits seit 1.1.2015 auf der BK-Liste. In den Jahren 2017, 2018, 2019 gab es in Deutschland durchschnittlich 3.969 Anerkennungen von „Weißem Hautkrebs“ als Berufskrankheit, umgerechnet auf Österreich müssten hierzulande etwa 400 Fälle pro Jahr auftreten.

Abschließend sind Änderungen betreffend die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit dringend geboten: Die Anerkennung einer Sars-CoV-2 Infektion als Berufskrankheit ist grundsätzlich unter der Nummer 38 der Berufskrankheitenliste „Infektionskrankheiten“ denkbar. Nach der aktuellen Rechtslage sind Infektionskrankheiten aber nur für bestimmte Berufsgruppen als Berufskrankheit anerkannt. Zu den sogenannten Listenunternehmen zählen ua Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, öffentliche Apotheken, Schulen und Kindergärten. Alle anderen Berufsgruppen haben nur dann eine Aussicht auf Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit, wenn es sich um eine Tätigkeit in einem „vergleichbar gefährdeten Unternehmen“ handelt. Besonders bei schweren Krankheitsverläufen oder wenn Betroffene an Long Covid leiden, fehlt dann die finanzielle Unterstützung und Versorgung durch die Unfallversicherung.

 

Kommentar zu „Gemeinsamer Antrag zur 176. Vollversammlung der AK-Wien: Aktualisierung der Berufskrankheitenliste“

  1. Theresia Kinast sagt:

    Inwiefern machen Sie auch Druck gegenüber der AUVA, etc., dass die AUVA bei schwerem Verlauf, Long-Covid bzw. CFS/ME und Behindertenstatus von 50 % und damit verbundener Kündigung im Gesundheitswesen eine Versehrtenrente auszahlen – bei einer Leistungsfähigkeit von 1 Stunde täglich???

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