Die FPÖ, die Kammern, die Pflichtmitgliedschaft und was das mit Löhnen und ArbeitnehmerInnenrechten zu tun hat

Wer das Sommergespräch mit FPÖ-Strache verfolgt hat – zugegeben, bei all dem Geschwurbel nicht wirklich einfach – kam streckenweise aus dem Staunen nicht heraus. Etwa, wenn es um die Frage Kollektivverträge, Mindestlöhne etc. ging. Nicht nur die Unkenntnis Straches in dieser Materie war beeindruckend. Und: einmal mehr belegt die FPÖ, auf welcher Seite sie steht.
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Es ging wieder einmal um das Thema gesetzlicher Mitgliedschaft in den Kammern, gegen die – neben den NEOS – insbesondere die FPÖ seit jeher agitiert. Strache forderte wieder einmal die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft zu den Kammern. Seiner Meinung nach hätte das weder Auswirkungen auf die „Sozialpartnerschaft“ an sich, noch auf Löhne und Gehälter. Und überhaupt würden die Sozialpartner Mindestlöhne ja ohnehin nur verhandeln, zuständig wären Regierung und Parlament. Sprach Strache. Und irrte. Gewaltig. Insbesondere auch hinsichtlich der Auswirkungen einer Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern auf Löhne und ArbeitnehmerInnenrechte. Aber der Reihe nach.
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Was sind Kollektivverträge?
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Kollektivverträge (KV) werden zwischen ArbeitgeberInnen- und ArbeitnehmerInnenverbänden autonom – also ohne Einmischung von außen – abgeschlossen. Sie regeln die aus einem Arbeitsverhältnis entstehenden Rechte, Pflichten und Ansprüche– insbesondere hinsichtlich Löhne, Einstufungen, Arbeitszeiten, Mitwirkungsrechte – der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen. In Österreich werden Kollektivverträge traditionell für eine ganze Branche abgeschlossen, Betriebs-Kollektivverträge sind eher die Ausnahme (z.B. Caritas-KV, ORF-KV). Kollektivverträge sind wohl das wichtigste gewerkschaftliche Instrument zur Durchsetzung von ArbeitnehmerInneninteressen und zur Regelung der Arbeitsbeziehungen. Gewerkschaften reagieren daher sehr empfindlich auf Einmischungen „von außen“, weil diese nicht nur die Tarifautonomie untergraben, sondern auch nur allzu oft auf die Einschränkung von Handlungsmöglichkeiten der Gewerkschaften zur Durchsetzung ihrer Interessen (z.B. Streik) abzielen.
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Wer darf Kollektivverträge verhandeln?
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Tatsächlich gelten als per Gesetz zuallererst einmal die gesetzlichen Interessensvertretungen – also die jeweiligen Kammern als gesetzliche, öffentlich-rechtliche Einrichtungen der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen – als kollektivvertragsfähig. Kammern dürfen also Kollektivverträge die für ihre Mitglieder gelten abschließen. Aus der Pflichtmitgliedschaft zu den Kammern und deren grundsätzlichen Zuständigkeit für KV-Verhandlungen und Abschlüsse erklärt sich auch die in Österreich besonders stark ausgeprägte „Allgemeingültigkeit“ von Kollektivverträgen: weil eben alle betroffenen Verhandlungsparteien und Personengruppen – Unternehmen und ArbeitnehmerInnen – per Gesetz Mitglieder ihrer zuständigen Kammern sind, muss der Kollektivvertrag auch für alle Mitglieder gelten. Kein/e ArbeitnehmerIn, kein/e ArbeitgeberIn kann „ausgeschlossen“ werden bzw. sich herausnehmen. Und weil alle ArbeitnehmerInnen eben Mitglied der AK und (fast) alle ArbeitgeberInnen in der WKÖ organisiert sind ergibt sich die einmalig hohe KV-Abdeckung von rund 98 % – d.h. fast alle ArbeitnehmerInnen fallen unter einen Kollektivvertrag.
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Allerdings verhandeln arbeitnehmerInnenseitig die Gewerkschaften die Kollektivverträge, Interessensvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft. Warum? Weil das Arbeitsverfassungsgesetz den freiwilligen Vereinigungen der ArbeitnehmerInnen, aber auch der ArbeitgeberInnen – so es solche gibt – den Vorrang gegenüber den gesetzlichen einräumt. Um Kollektivvertragspartei zu werden, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein  (z.B. von der Gegenseite unabhängig Vertretung, statutarisch verankerter Auftrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, maßgebende wirtschaftliche Bedeutung, größerer fachlicher und regionaler Wirkungsbereich), um vom Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit verliehen zu bekommen. Unabhängig davon, ob nun eine gesetzliche oder eine freiwillige Vertretung den KV verhandelt – er gilt jedenfalls für alle AN und AG der Branche: hinsichtlich Mindestlöhne, Lohnschemata, Arbeitszeitregelungen, Kündigungsfristen, Rechte und Pflichten der Parteien und anderer arbeitsrechtlicher Regelungen.
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Regierung und Parlament haben – zumindest bislang –  bei KV-Verhandlungen jedenfalls nichts mitzureden, nichts zu beschließen etc. Das Parlament beschließt nur die Rahmenbedingungen, unter welchen z.B. KV-Verhandlungen stattfinden – eben z.B. das Arbeitsverfassungsgesetz.
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Straches Irrungen …
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Und was sagte Strache gestern? Die Sozialpartner – also die KV-Parteien – würden zwar Mindestlöhne verhandeln, den Beschluss darüber würden aber die Regierung, das Parlament, wer auch immer – das war im allgemeinen Geschwurbel dann nicht mehr ganz zu verstehen – fällen. Kompletter Unsinn. Komplett falsch. Totaler Fake. Für die Festsetzung und die Ausverhandlung von Löhnen sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zuständig. Nicht die Regierung. Nicht das Parlament. Man kann politisch durchaus auch gesetzliche Mindestlöhne für sinnvoll halten. Dazu gibt es durchaus gute Pro- aber auch Kontra-Argumente. Es gibt  allerdings bislang in Österreich keine gesetzlichen Mindestlöhne. Das sollte – ja muss – Strache eigentlich als Klubobmann einer Parlamentspartei bekannt sein. Oder hat er etwa jemals im Parlament einen Mindestlohn (mit)beschlossen?
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… und Folgen einer Abschaffung  der Kammern auf Löhne und ArbeitnehmerInnenrechte
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Geht es nach Strache (aber auch den NEOS), soll die Pflichtmitgliedschaft zu den Kammern abgeschafft werden. Kammern sollten nach den Beispielen ÖAMTC bzw. ARBÖ als freiwillige Mitgliedsorganisationen bestehen und insbesondere Serviceorganisationen sein. Damit wären die Kammer allerdings abgeschafft. Der öffentlich-rechtliche Charakter und die Selbstverwaltung – die Kammerspezifika schlechthin – wären weg, ihre gesetzlichen Aufträge, Aufgaben und Zuständigkeiten, die weit über Service hinausreichen, dahin. Die spezifischen Gesetze zu Einrichtung, Kompetenzen und Zuständigkeiten wären null und nichtig. Ohne gesetzliche Mitgliedschaft keine öffentlich-rechtliche Einrichtung.
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Kurioserweise gäbe es dann auf ArbeitnehmerInnenseite zwei Interessensvertretungen auf Basis freiwilliger Mitgliedschaft – die  AK und den ÖGB. Mit weitgehend gleichen Fraktion. Mit sich überschneidendem Personal. Absurd.
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  • Damit würde allerdings auch die Allgemeinverbindlichkeit zumindest sehr vieler Kollektivverträge wegfallen. Die per Gesetz zugestandene KV-Fähigkeit an die gesetzliche Interessensvertretung WKÖ – Hauptverhandlerin von KV – wäre ja nicht mehr gegeben, die Voraussetzung als gesetzlich anerkannte KV-Partei nicht mehr gegeben.
  • Die WKÖ – bzw. ihre Fachgruppen – müssten sich neu organisieren. Die bisher abgeschlossenen Kollektivverträge mit ihren Geltungsbereichen würden auslaufen, neue Kollektivverträge ausverhandelt. Dazu müssten sich neue, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende ArbeitgeberInnen-Organisationen erst einmal konstituieren und KV-Fähigkeit vor dem Bundeseinigungsamt erlangen. Manche Branchen wären u.U. gar nicht mehr so organisiert bzw. organisierbar, dass überbetriebliche, branchenweite KV verhandelt werden können. Insbesondere für größere Unternehmen steigt der Anreiz, Verhandlungen auf betrieblicher Ebene zu führen und Kollektivverträge auf betrieblicher Ebene abzuschließen. Insbesondere auch vor einem europäischen Hintergrund, wo Teile der EU-Kommission ganz unverhohlen ein Abgehen von branchenweiten Kollektivverträgen fordern, Allgemeinverbindlichkeitserklärungen aufweichen und Lohn- wie Arbeitszeit-Verhandlungen vor allem auf die betriebliche Ebene verlagern wollen – wo die Verhandlungsmacht der ArbeitnehmerInnen und ihrer Gewerkschaften natürlich ungleich schwächer ist, als auf der überbetrieblichen Branchenebene.
  • Überbetriebliche Kollektivvertragsverhandlungen wären viel schwerer zu organisieren, Arbeitgeberverbände schwerer an den Tisch zu bringen, die flächendeckende Abdeckung deutlich schwerer zu erreichen. Wir haben das bei den mühsamen Verhandlungen zum Kollektivvertrag für den privaten Sozial- und Gesundheitsbereich erlebt, dessen Abschluss in der Vergangenheit AG-seitig immer wieder am Ausscheiden großer Player scheiterte.  In der Folge musste sich der Arbeitgeberverband neu konstituieren, die KV-Verhandlungen zogen sich in die Länge, „Betriebs-KV“ aus dem Sozialbereich durchlöcherten das Prinzip der flächendeckenden Gültigkeit des Branchen-KV.
  • Die Folge wären wohl Zustände wie in Deutschland, wo nur noch rund 58 % der ArbeitnehmerInnen über Kollektivverträge abgedeckt sind, wo es Betriebe mit und solche ohne KV gibt. Wo der Niedriglohnsektor bei 21 % der Beschäftigten liegt. Jedenfalls vorbei wäre es mit der rund 98%igen KV-Abdeckung in Österreich mit den entsprechend garantierten Mindestlöhnen, Gehaltseinstufungen und regelmäßig ausverhandelten Lohnerhöhungen und einem deutlich kleineren Niedriglohnsektor von rund 14 % als in Deutschland.

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Mit einem Ende der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ginge also eine massive Schwächung der ArbeitnehmerInneninteressen und ihrer sonstigen Institutionen und Vertretungen – weil Gewerkschaften und BetriebsrätInnen die Expertise und Grundlagenarbeit der AK für ihre tagtägliche Arbeit brauchen –  einher und würde das Kollektivvertrags- und damit Lohnverhandlungssystem in Österreich auf komplett neue Beine gestellt. Mit Sicherheit nicht zum Vorteil der ArbeitnehmerInnen, ihrer Einkommen, ihrer sozialen und ökonomischen Position, ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten und ihrer Rechte.

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FPÖ – weder sozial noch ArbeitnehmerInnenpartei
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Das kommt einer Partei, die sich zwar gerne als „soziale Heimatpartei“ bezeichnet, aber mit ArbeitnehmerInnenrechten, Gewerkschaften und den Institutionen der ArbeitnehmerInnenschaft seit jeher  ebenso wenig am  Hut hatte, wie mit Steuer- und Verteilungsgerechtigkeit durchaus entgegen. Wie der  Trend 20/2017 berichtet, zeichnen v.a. industrienahe Teile bzw. überhaupt Teile der Industriellenvereinigung für das bereits für Juni angekündigte Wirtschaftsprogramm der FPÖ verantwortlich. Deren Positionen zu Arbeiterkammern, Gewerkschaften und zu Kammern sind weitgehend bekannt. Entsprechend waren auch die im Juni veröffentlichten Passagen aus dem Programm: Abschaffung der Kammer-Pflichtmitgliedschaft, Senkung der Abgabenquote auf unter 40 %, keine Erbschafts- und Vermögenssteuern, ein klares Nein zur Wertschöpfungsabgabe, massive Kürzungen bei ÖBB und im Krankenanstaltenbereich.
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Für ArbeitnehmerInnen, deren Einkommenssituation sowie deren Rechte in Betrieb und  Arbeitswelt wäre die de facto Abschaffung der AK natürlich eine ordentliche „Watsch‘n“ und eine empfindliche Schwächung ihrer Position in der Wirtschaft. Weitere unangenehme wie erwartbare „Überraschungen“ werden mit Präsentation des FP-Wirtschaftsprogramms folgen. Und einmal mehr klar machen: die FPÖ mag vieles sein – eine soziale ArbeitnehmerInnenpartei ist sie mit Sicherheit nicht.

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Linktipp: Blog der Sektion 8, „Dieses Gesetz ist nicht als Gnade von Oben zu werten sondern als Recht“, Auszüge aus der Parlamentsdebatte zur Verabschiedung des ersten Arbeiterkammergesetzes 1920

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