IG-Kultur gegen Horst-Jakob Rosenkranz, Landesgericht Korneuburg: „Nazis ‚ausschalten‘ ist … schon aufgrund des Verbotsgesetzes ausdrücklich angeordnet.“

Horst Jakob Rosenkranz – der Mann der FPÖ-Präsidentschaftskandidatin – macht sich Sorgen um die Sicherheit von Nazis. In seinen „fakten“ -laut DÖW (Dokumenationsarchiv des österreichischen Widerstands) neben der „Aula“ die bedeutendste rechtsextreme Zeitschrift Österreichs – druckte er in der Ausgabe 5/09 am Titelblatt den Auszug des AUGE/UG-Wahlkampffolders zur AK-Wahl 2009 ab (siehe Beitrag in diesem BLOG, AUGE/UG in rechtsextremer Zeitschrift geoutet). Auf dem Photo waren KandidatInnen der AUGE/UG zur Wiener AK-Vollversammlung zu sehen. Einer von ihnen trug ein T-Shirt mit der Aufschrift „Shut down Nazis“ und dem Piktogramm für das Ein- und Ausschalten technischer Geräte. Die Zeitschrift „fakten“ kommentierten den Ausschnitt des Folders mit dem Text: „ … ein Leiberl mit der knappen und brutalen Aufforderung ‚Shut down Nazis‘ (Schießt Nazis nieder). Öffentliche Aufforderungen zum Mord regen in Österreich niemanden auf – wenn sie von links kommen.“ Wer des Englischen mächtig ist, weiß nun, dass ‚Shut down‘ nicht ‚Niederschießen‘ heißt, sondern viel mehr „abschalten“, „ausschalten“ bzw. „außer Betrieb setzen“, doch dazu später.

Rechtlicher Ausgangspunkt und Aufhänger der Klage ist eigentlich ein Nebenschauplatz: das Photo auf dem AUGE/UG Folder bildet nämlich auch die Geschäftsführerin der IG-Kultur ab, ebenfalls eine AK-Kandidatin und langjährige AK-Rätin der AUGE/UG. Das Nutzungsrecht an diesem Photo hat die IG-Kultur, die dieses Photo freundlicherweise der AUGE/UG zur Verfügung gestellt hat. Da das Photo ohne Zustimmung der IG-Kultur nicht genutzt werden darf, klagte die IG-Kultur  Horst-Jakob Rosekranz Partei „Kritische Demokraten – KD“, Herausgeber der „fakten“. Vor allem machte die klagende Partei IG-Kultur auch geltend, dass die Übersetzung falsch sei und die Geschäftsführerin der IG-Kultur nun plötzlich in einen Zusammenhang mit einem Aufruf, anders denkende zu ermorden – also ein klar stafrechtliche Handlung – brächte.

Im Zuge des Prozesses gab die beklagte Partei – übrigens vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG – zwar auch durchaus zu, dass es sich wohl um einen Übersetzungsfehler handeln würde, brachte allerdings vor, dass es „ … auch nicht weniger besser bzw. humaner sei, Nazis ‚abzuschalten‘ oder ‚außer Betrieb zusetzen‘.“ (aus der einstweiligen Verfügung des Landesgerichts Korneuburg)und berief sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Richter am Landesgericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis.

Aus der einstweiligen Verfügung:

„Für die rechtliche Beurteilung dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der beklagten Partei, die sich offenbar sehr für die Belange der Nazis einsetzt, um eine rechtsextreme Partei handelt …“,

und weiter:

„Der OGH hat wohl in seiner jüngeren Rechtssprechung wiederholt die Zulässigkeit eines großen Bildzitates auch außerhalb wissenschaftlichen Werken unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung bejaht. Ein Urheberrechtseingriff kann daher im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit Medienberichterstattung durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Allerdings können unwahre Tatsachenbehauptungen niemals mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt werden. Der OGH vertritt in ständiger Rechtssprechung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung findet. Eine solche ist daher auch nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet.“

Und schließlich:

„Der Vorwurf, der T-Shirt-Träger rufe zum Mord an Andersdenkende auf ist – sogar von der Beklagten zugegeben – falsch. Nazis ‚ausschalten‘ ist demgegenüber nicht gleichwertig und in strafrechtlicher Sicht schon aufgrund des Verbotsgesetzes ausdrücklich angeordnet. Aus diesem Grund war somit spruchgemäß vorzugehen.“

Die einstweilige Verfügung enthält entsprechend das Verbot „bei sonstiger Exekution“ das Bild zu verwenden. Der von der Partei Horst Jakob Rosenkranzs eingebrachte Rekurs ist seit November 2009 beim Oberlandesgericht anhängig. Wir werden weiter berichten.

Meldung der IG-Kultur

Einstweilige Verfügung des Landesgerichts Korneuburg vom 28. September 2009 (voller Wortlaut)

 

Dein Kommentar:

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.