Korruptionsbekämpfung und Arbeitsrecht: Kommt „Whistleblower“-Regelung?


Im Rahmen der Verschärfung des Korruptionsstrafrechts kann sich Justizministerin Karl nun auch eine „Whistleblower-Regelung“ vorstellen. Anonyme Hinweise bzw. Anzeigen seien zwar auch heute schon möglich, bei einer „Institutionalisierung“ von anonymen Hinweisgebern – eben einer „Whistleblower-Regelung“ seien allerdings auch Rückfragen möglich. Derzeit würden internationale Beispiele geprüft.

Die Bedeutung von „Whistleblower“

Whistleblower sind InformantInnen, die „in gutem Glauben Hinweise über Missstände und illegales Handeln (z.B. Korruption, Insiderhandel) seiner Behörde oder Firma gibt.“

In den USA und Großbritannien gibt es bereits gesetzliche Whistleblowerregelungen, schildert Albert Steinhauser, Justizsprecher der Grünen im österreichischen Nationalrat und ehemaliger Arbeitsrechtsexperte der GPA-djp auf seinem BLOG. Und er führt auch Verdienste von Whistleblowern an: einer der bekanntesten, der US-Amerikaner Jeffrey Wigand informierte etwa über krebserregende Bestandteile in Produkten der Tabakindustrie – die den Konzernen zwar bekannt waren, allerdings vor der Öffentlichkeit verheimlicht wurden.

Im Deutschland erlangte nicht zuletzt der „Whistleblowing“-Fall einer Altenpflegerin, die unzumutbare Arbeitsbedingungen anzeigte und deswegen entlassen wurde eine breite Öffentlichkeit. In einem spektakulären Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde dem Recht auf freie Meinungsäußerung höhere Bedeutung als Geschäftsinteressen zugemessen, und der Entlassenen Schadenersatz zugestanden. (Siehe Beitrag hier im BLOG)

Bislang keine „Whistleblower“-Regelung in Österreich

Gesetzliche Regelungen zu „Whistleblowern“ zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität fehlen derzeit allerdings in Österreich – wofür die Altpenrepuglik international auch immer wieder kritisiert wird. Steinhauser:

„Damit wird ein effizientes Mittel im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität nicht genutzt. Whistleblower- Regelungen sind nicht nur eine effiziente Aufklärungsmethode, sondern haben auch präventive Wirkung.“

Beispiel Niederachsen

Niedersachsen ist da schon deutlich weiter: hier kommt beim Landeskriminalamt das „Business Keeper Monitoring System“ zur Anwendung, eine internetbasierte Kommunikationsplattform, die Anonymität und Kommunikation der Behörden mit den Whistleblowern ermöglicht, um z.B. haltlose Denunziationen herausfiltern zu können. Auch für Österreich kann sich Steinhauser die Anwendung einer ähnlichen Software vorstellen. Karl hat nicht zuletzt angekündigt, insbesondere auch das niedersächsische Modell zu prüfen.

Was zu regeln ist

Neben Fällen von Wirtschaftskriminalität und Korruption sollten Whistleblowing-Regelungen vor allem auch bei Verstößen gegen Umwelt- oder Gesundheitsvorschriften (z.B. im Rahmen von Produktionsprozessen) zur Anwendung kommen, von welchen die ArbeitnehmerInnen berechtigterweise annehmen müssen, dass diese eine Gefahr für Gesundheit sowohl von ArbeitnehmerInnen als auch KlientInnen/KundInnen bzw. der Umwelt darstellen -wie etwa auch vom Internationalen Gewerkschaftsbund gefordert.

Arbeitsrechtlich muss sichergestellt werden, das Whistleblower disziplinarrechtlich nicht belangt und entsprechend sanktioniert (z.B. Entlassung, Versetzung) werden dürfen.

Linktipps:
BLOG von Albert Steinhauser: Saubere Hände – Weiße Weste: Österreich braucht Whistleblower

 

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