Teilzeit

Die AUGE/UG will einen Einkommensschutz bei Teilzeit – durch gesetzliche Mindestarbeitszeiten und/oder ein Mindesteinkommen bei Teilzeit. Weil Einkommen aus Teilzeit nicht ins Bodenlose fallen darf. Aus dem AUGE/UG-Grundsatzprogramm (Zahlen aktualisiert):
„Teilzeitarbeit sozial absichern – Einkommensschutz statt „working poor“

Teilzeitarbeit hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Teilzeitarbeit bedeutet für viele ArbeitnehmerInnen eine willkommene Möglichkeit, Arbeit und private Lebensverhältnisse bzw. entwürfe besser vereinbaren zu können. Teilzeitarbeit schafft Freiräume. Das ist die eine Seite der Medaille. Teilzeitarbeit ist nämlich oft genug nicht freiwillig gewählt, sondern eine Folge fehlender Kinderbetreuung oder mangelnder Angebote an Vollzeitjobs. Teilzeitarbeit sichert dabei oft weder ausreichendes Einkommen noch soziale Sicherheit. Wer nur Teilzeit beschäftigt ist, ist nicht selten akut von Armut bedroht, hat weniger berufliche Aufstiegschancen und kommt seltener in den Genuss betrieblicher Fort- und Weiterbildung.
Oft ist Teilzeitbeschäftigung mit unregelmäßiger Arbeit verbunden, ist Teilzeitbeschäftigung nur ein Synonym für „flexible“ Arbeitsverhältnisse, die eine Planung privater Verpflichtungen nur schwer zulassen. Es ist auch kein Zufall, dass Teilzeit überwiegend weiblich ist. Und nicht zuletzt ist überwiegend „weibliche“ Teilzeitarbeit ein Grund dafür, dass die Einkommensschere zwischen Männern und Frauen beständig auseinandergeht. Eine besondere Form der Teilzeitarbeit ist dabei die geringfügige Beschäftigung – sozialrechtlich kaum abgesichert und nicht einmal annähernd existenzsichernd, allerdings besonders stark im Wachstum begriffen.
Teilzeitarbeit kann vielfach nicht existenzsichernd sein, das liegt in der Natur der Sache. Die Höhe des Einkommens hängt nun einmal davon ab, wie viele Stunden Teilzeit gearbeitet wird. Warum Teilzeit nur in einem gewissen Stundenausmaß gearbeitet wird, hat unterschiedliche Gründe – freiwillig gewählte wie unfreiwillige. Dennoch muss es möglich sein, einen Fall von Einkommen aus der Teilzeitarbeit ins „Bodenlose“ zu verhindern: Wir wollen einen Einkommensschutz für Teilzeitbeschäftigte zur Diskussion stellen. Wir wollen außerdem den „flexiblen“ Missbrauch von Teilzeitarbeit eindämmen. Und wir wollen klare Regeln für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

  • Wir wollen einen Einkommensschutz, eine Art „Mindestlohn“ für Teilzeitbeschäftigte: Kein/e Teilzeitbeschäftigte/r soll weniger als 764,- Euro im Monat, 14 x im Jahr (das sind auf 12 Monate gerechnet 891,- Euro im Monat) verdienen. Dies entspräche, falls nur der von uns geforderte gesetzlich garantierte Mindestlohn von 9,80 Euro/Stunde gezahlt wird, einer „fiktiven“ Arbeitszeit von 18 Stunden/Woche. Dieser Einkommensschutz verschafft zwar noch keine unbedingte Existenzsicherung, liegt allerdings über der Mindestsicherung (auf Monatszwölftel gerrechnet) und sichert Einkommen aus Teilzeit „nach unten“ ab. Mindestarbeitszeiten und Mindesteinkommen bei Teilzeit stellen so einen Beitrag zu mehr Einkommenssicherheit für Teilzeitbeschäftigte dar.
  • Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis soll von der zunehmenden Regel zur Ausnahme werden und an spezifische Lebens- und Einkommenslagen gebunden sein, wenn etwa eine soziale Transferleistung (Stipendium, Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Pension etc.) einen Zuverdienst nur in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erlaubt oder bereits ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (z.B. ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis mit Einkommensschutz), die Geringfügigkeit also nur einen Nebenverdienst darstellt. Jedenfalls muss auch für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis volle Sozialversicherungspflicht gelten.
  • Zuschläge für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung sind wie Überstundenzuschläge zu behandeln (50 %) und monatlich abzurechnen (Kollektivverträge sollen abweichende Regelungen bei der Durchrechnung festlegen dürfen), um einen Missbrauch unter dem Titel der Flexibilität einzudämmen.

Weiters fordert die AUGE/UG zum Thema Teilzeit:

  • Die Möglichkeit für ArbeitnehmerInnen, die Arbeitszeit nach ihren persönlichen Bedürfnissen (z.B. aufgrund von Kinderbetreuungspflichten, als Vorbeugung gegen Burn-out, weil eine Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen wird) zu gestalten, muss verbessert werden: z.B durch ein individuelles Recht auf Teilzeit verbunden mit einem Rückkehrrecht zu Vollzeit.
  • Das Recht von TeilzeitarbeiterInnen auf Stundenaufstockung, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg Mehrstunden geleistet werden.
  • einen Rechtsanspruch auf „qualifizierte“ Teilzeit in bestimmten Lebenslagen (z.B. Recht auf Teilzeit bei gleichzeitiger Aus- und Weiterbildung, bei Betreuungspflichten oder als Vorbeugung gegen Arbeitsüberlastung) mit einem Rückkehrrecht zu Vollzeit. Teilzeitarbeit muss qualitativ hochwertig gestaltet sein („qualifizierte“ Teilzeit): Das beinhaltet ein Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsplatzsicherheit, das den Bedürfnislagen der ArbeitnehmerInnen entspricht, daher hinsichtlich der Länge, Lage und Verteilung der Arbeitszeit „selbstbestimmt“ ist; das berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Aufstiegsmöglichkeiten sicherstellt, das ein individuell existenzsicherndes Erwerbseinkommen garantiert, eine dem Qualifikationsniveau entsprechende Tätigkeit umfasst, und Teilzeitbeschäftigte voll in den formellen und informellen betrieblichen Informationsfluss einbezieht.
  • Entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen, die „qualifizierte“ Teilzeit ermöglichen, müssen sichergestellt werden:
    Dazu braucht es ein ausreichendes Angebot an leistbaren und bedarfsgerechten Kinderbetreuungs- und Pflegeeinrichtungen, die geschlechtergerechte Verteilung von unbezahlter Versorgungsarbeit, einen gut ausgebauten öffentlichen Sektor, eine individuell existenzsichernde soziale Absicherung, den Abbau geschlechterspezifischer Einkommensunterschiede sowie eine betriebliche Mitbestimmungsstruktur und Interessensvertretung im Sinne der Teilzeitbeschäftigung.