Corona Update Teil 10


Vera Koller, Arbeiterkammerrätin der AUGE/UG und Vorsitzende der Unabhängigen GewerkschafterInnen

Diese Woche hat sich wieder einiges getan, es gibt Neuregelungen bei der Kurzarbeit, Klarstellungen zu den Veranstaltungen und einiges mehr:

Corona und Arbeit

In der Verordnung 231/2020 des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei Zusammenkünften gemäß des Arbeitsverfassungsgesetz nicht um Veranstaltungen handelt und diese daher von den Vorgaben des § 10 der Verordnung ausgenommen sind. Das heißt neben den allgemeinen Vorgaben der Abstandregelungen sind wohl keine weiteren zu berücksichtigen.

Auch in der neuen Verordnung etwas klarer definiert, wurden die Regelungen die am Ort der beruflichen Tätigkeit gelten. Vor allem die unklare Formulierung der sonstigen Schutzmaßnahmen. Der § 3 Abs.3 wurde insofern angepasst als jetzt einige sonstige Schutzmaßnahmen exemplarisch aufgezählt wurden. So werden das Anbringen von Trenn- oder Plexiglaswänden genannt, als auch die Bildung von Teams.
Darüber hinaus wurde die Verpflichtung zum Tragen des Mund- Nasenschutzes im Kundenbereich darauf eigeschränkt, wenn sich Personen nicht auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen befinden.

Corona und Kurzarbeit

Die Sozialpartnervereinbarung wurde in einigen Punkten verbessert. Immer wieder gab es die Problematik, dass Beschäftigte die sich in Kurzarbeit befanden, aufgrund einer besseren Auftragslage voll gearbeitet haben, jedoch trotzdem nur zwischen 80% bzw. 90% ihres Gehaltes ausgezahlt wurde. Diese Regelung hat bei vielen große Unzufriedenheit ausgelöst. Die Neuregelung, dass wenn mehr als die der Kurzarbeitsersatzrate entsprechende Arbeitszeit gearbeitet wird, auch das volle Entgelt zusteht, ist daher sehr zu begrüßen.

Außerdem bekommen Arbeitnehmer*innen die sich in Kurzarbeit befinden ab Juni automatisch eine schriftliche Bestätigung über ihre Kurzarbeit. Dies ist insofern sinnvoll, als viele Beschäftigte keine genaueren Information von ihrem Arbeitgeber erhalten haben und damit auch nicht wissen wie viele Stunden sie arbeiten müssen und wieviel Geld ihnen zusteht.Leider gelten diese Regelungen nur für neubeantragte Kurzarbeiten und nicht für schon bestehende.

Corona und Betriebsratswahl, Versammlungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz

Die klare Ausnahme von Zusammenkünften gemäß Arbeitsverfassungsgesetz aus den Vorgaben des § 10 der Lockerungsverordnung bringt zwar eine schon längere notwendige Klarheit für Betriebsrät*innen, dass es sich bei Versammlungen der Betriebsverfassung nicht um Veranstaltungen im Sinne der Verordnung handelt. Vor allem problematisch war ja die nicht eindeutige Ausnahme aus der Verordnung im Zusammenspiel mit der missglückten Formulierung des § 170 ArbVG. Dieser, der eigentlich geschaffen wurde um Rechtssicherheit für Betriebsrät*innen zu schaffen, warf von Beginn an einige Fragen auf.

§ 170 ArbVG besagt in seinem Absatz 1.:

1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.

Interpretiert man diese Formulierung wörtlich, könnte man herauslesen, dass das Abhalten von Betriebsratswahlen vor dem 31.10.2020 verboten ist. Da diese Interpretation dem Zweck der Regelung zuwiderläuft, wurde längere Zeit von Gewerkschaften und AK davon ausgegangen, dass keine Problematik entstehen würde. Leider haben die Erfahrungen der letzten Wochen anderes gezeigt.

Mittlerweile existieren 2 einstweilige Verfügungen mit denen Betriebsratswahlen derzeit gestoppt wurden. Die Arbeitgeber argumentierten damit, dass Veranstaltungen dieser Art nach § 10 Lockerungsverordnung und § 170 ArbVG derzeit verboten wären.

Auch wenn diese Rechtsansicht aller Voraussicht nach nicht halten wird und die Nichtanwendung des § 10 der Verordnung klargestellt wurde, ist es um Rechtssicherheit der Betriebsrät*innen herzustellen dringend an der Zeit, trotz der erfolgten Klarstellung in der Verordnung, auch § 170 ArbVG dementsprechend anzupassen.

Corona und Risikopatent*innen

Mittlerweile haben viele Beschäftigte die Verständigung bekommen das sie der Risikogruppe zugehörig sind. Viele Ärzt*innen verlangen für die Ausstellung eines Attestes ein Honorar. Für dieses gibt es einen Ersatz durch den Bund und die Direktverrechnung erfolgt über die jeweilige Krankenkasse. Es ist daher davon abzuraten, diese Honorare zu bezahlen.

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