Corona Update Teil 15


Vera Koller, Arbeiterkammerrätin der AUGE/UG und Vorsitzende der Unabhängigen GewerkschafterInnen

Seit Anfang Juli ist wieder einiges passiert. Nach den anfänglichen schnellen Öffnungen, Lockerungen und niedrigen Zahlen, gibt es wieder Maskenpflichten in der Post, im Supermarkt, in Banken, sowie Beschränkungen bei der Einreise und größere Cluster.

Mittlerweile entschieden sind einige verfassungsrechtliche Fragen, auch die mit den Ausgangsbeschränkungen in Zusammenhang stehenden Strafen wurden größtenteils als verfassungswidrig erkannt. Vor allem hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das COVID-Maßnahmengesetz nicht die notwendige Verordnungsermächtigung für die Ausgangsbeschränkungen enthält. Da Verordnungen in Ministerhand liegen, müssen diese um rechtlich gedeckt zu sein eine gesetzliche Ermächtigung haben. Dh Minister*innen können auf Verordnungsweg nur insofern Regelungen erlassen, als sie per Gesetz dafür zuständig gemacht werden. Dabei darf die gesetzliche Ermächtigung nicht überschritten werden. (Vergleichbar ist dies auf betriebsrätlicher Ebene in Bezug auf Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen kann es auch nur zu Themen geben, für die es eine gesetzliche Grundlage gibt. Nur wo explizit zugestanden, kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.)

Leider sind diese Ermächtigungsüberschreitungen keine Überraschung. Schon im März war klar, bzw. haben einige Jurist*innen darauf hingewiesen, dass die Verordnung hinsichtlich der Ausgangsbeschränkungen zu weit geht.

Trotz dieser Entscheidungen gab es leider mit Anfang dieser Woche wieder eine Verordnung die abgeändert werden musste. Die Verordnung über die Einreise nach Österreich wurde nach einiger Kritik am Wochenende überarbeitet. Vor allem wurde die Schlampigkeit, Ungenauigkeit und auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, insbesondere die Unterscheidung von EU-Bürgern und Drittstaatangehörigen bei der Verpflichtung einen PCR Test nach der Einreise zu machen kritisiert.
Bei all der Aufregung um die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und der berechtigten Kritik muss auch gesehen werden, dass eine Fülle von Regelungen der Überprüfung stand gehalten hat.
Außerdem sehr zu begrüßen ist die Reaktion von Minister Anschober. Anstatt sich vor Fehlern zu verstecken bzw. sie beiseite zu wischen, wie uns doch von anderen bekannt, nimmt Minister Anschober sie zum Anlass Reformen anzukündigen. So soll es eine Reform des Ressorts und eine Überarbeitung des Epidemiegesetzes geben. Darüber hinaus wurden, um die unterschiedliche Vorgangsweise bei etwaigen Strafen zu unterbinden, die Abstandsregelungen der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Corona und Betreuung

Das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz) wurde insofern verändert, als es möglich ist einen weitere Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen, für Kinder unter 14 Jahren bzw. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen und Menschen mit Behinderung zu beantragen. Diese Bestimmung gilt bis zum 30.09.2020.
Wie schon bei der ersten Sonderbetreuungszeit ist Voraussetzung dafür, dass Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, und kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, für behinderte bzw. pflegebedürftige Menschen besteht. Es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sofern es diese gibt, werden Arbeitgeber ein Drittel der Lohnkosten refundiert. Gedacht ist die neue Sonderbetreuungszeit für Betreuungsnotwendigkeiten während der Ferien, da sie bis 30.09.20 gilt, bleiben weitere Notwendigkeiten abzuwarten.

Die Corona und Urlaub

Die neue Einreiseverordnung hat die Situation für Personen die von einem Auslandsurlaub aus bestimmten Ländern heimkehren insofern verschärft, als sie ein ärztliches Zeugnis über einen erfolgten Test vorweisen müssen und sich danach selbst in 10- tägige Heimquarantäne begeben müssen. Sollte der Test im Ausland nicht möglich sein, ist er binnen 2 Tagen nachzuholen.
Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Kosten für ein etwaiges notwendiges Zeugnis von den Arbeitnehmer*innen selbst zu bezahlen sind. Für einen bestehenden Entgeltanspruch in der Heimquarantäne ist weiterhin zu prüfen ob Fahrlässigkeit vorliegt.

Corona und Kurzarbeit

Ab Oktober wird es ein neues Kurzarbeitsmodell geben. Dabei wird die Mindestarbeitszeit auf 30% steigen. In Ausnahmefällen kann diese unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit soll auf 80% gesenkt werden. Die Nettoersatzrate sowie die Berechnungen sollen gleich bleiben. Die genauere Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

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