Streikrecht, was ist das?


Vera Koller, Landessprecherin AUGE/UG-Wien, Juristin

In den letzten Wochen gab es immer wieder Aufrufe zu Streiks, Generalstreiks und der Gleichen. Auch wenn dieser Begriff im Rahmen von Aktionen sehr breit Verwendung findet, gibt es, obwohl im österreichischem Recht nicht schriftlich verankert, relativ einhellige Meinungen was unter einem Streik zu verstehen ist.

Im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit, welche in Art. 12 Staatsgrundgesetz und somit in der Verfassung festgeschrieben ist und jedem/r Staatsbürger*in das Recht gibt sich zu versammeln und dem weitergehenden Menschenrecht der Versammlungsfreiheit in Art 11 EMRK welches jeder/m diese Freiheit garantiert, wird das Streikrecht in Österreich aus der Koalitionsfreiheit abgeleitet. Wenn es Arbeitnehmer*innen zusteht Gewerkschaften zu bilden, muss es ihnen auch möglich sein, im Rahmen der rechtlichen Grenzen Kampfmaßnahmen zu setzen. Auch der UN-Sozialpakt sieht zwar ein Streikrecht in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor, allerdings liefert auch diese Formulierung keine klare Ausgestaltung des Streikrechts.

Während daher das Vorliegen eines Rechts auf Streik der Arbeitnehmer*innen selten in Frage gestellt wird, gibt es über die Voraussetzungen und Konsequenzen sehr differenzierte Meinungen. Klar muss ein Streik schon per definitionem eine Kampfmaßnahme gegen den/die Arbeitgeber*in darstellen. Auch muss es sich um eine gerechtfertigte Forderung handeln. Eine Kampfmaßnahme, die gegen den/die Arbeitgeber*in gerichtet ist, muss eine Forderung umfassen, die durch diese/n auch beinflussbar ist und diese muss in ihrem Anliegen als gerechtfertigt angesehen werden. Auch wenn das Gerechtfertigt sein im Gegensatz zum weitläufigen Verständnis weiter ausgelegt wird, als dass es nur gedeckt ist, wenn es von der Interessensvertretung unterstützt wird, spießen sich alle derzeitigen Streikaufrufe an der Tatsache, dass Arbeitgeber*innen eine vorliegende Impf- oder Testverpflichtung eben nicht beeinflussen können.

Auch die Gründung von „Gewerkschaften“ wie derzeit immer wieder versucht wird, kann daher nichts an der weiterhin vorliegenden Rechtswidrigkeit der derzeitigen Streikaufrufe ändern. Auch mit Unterstützung der Interessensvertretungen wäre die Forderung durch die von den Kampfmaßnahmen Betroffenen nicht erfüllbar bzw beeinflussbar und somit auch kein akzeptables Mittel zur Erreichung des Ziels.

Menschen die unwissend an solchen „Streiks“ teilnehmen, riskieren daher harte Konsequenzen. Bei der Beteilung an sogenannten „wilden“, weil nicht gerechtfertigten Streikmaßnahmen können diese bis zu einer Entlassung reichen.

 

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