Arbeiten von Corona Positiv getesteten Beschäftigten im Gesundheitsbereich?
4. November 2020 von auge/ug
Klaus Brandhuber, AUGE/UG Landessprecher Salzburg und Betriebsratsvorsitzender im Diakoniewerk Salzburg
Auch wir haben ein Recht auf Schutz vor Gefährdung und vor Ansteckung!
Schon länger ist es in versorgungskritischen Bereichen des Gesundheitsbereich zulässig, dass Personen mit einem positiven Testergebnis bzw. wenn sie als K1 Kontaktperson einen Absonderungsbescheid erhalten, weiter zur Arbeit herangezogen werden. Die breitere Formulierung der neuen Verordnung führt bei den Mitarbeiter*innen in Gesundheitseinrichtungen zu weitreichenden Fragestellungen und Empörung. Diese Beschäftigten die gerade in Zeiten einer Pandemie tag täglich herausragendes leisten, werden leider durch die Art der Kommunikation verunsichert und geschwächt.
Leider trägt die Textierung der 463. Verordnung: Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht zur weitreichenden Klarheit bei. In § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 der Verordnung heißt es, dass der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen Mitarbeiter nur einlassen darf, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen
Besonders der letzte Absatz lässt viele Fragezeichen zu. Insbesondere dass positiv getestete Personen, wenn sie negativ Getesteten gleichgestellt sind, nicht einmal erhöhte Schutzmaßnahmen während ihrer Tätigkeit vornehmen müssten, muss wohl anders verstanden werden.
Ganz abgesehen von der neuen Verordnung ist, um die Rechte der Mitarbeiter*innen und den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, für mich als AUGE/UG Vertreter*innen vollkommen klar:
Positiv getestete Beschäftigte mit Symptomen gehören ärztlich betreut und sind von diesen auch krank zu schreiben. Ein Einsatz dieser Personengruppe scheidet daher gänzlich aus.
Bei Beschäftigten ohne Symptome bedarf es genauso der Überprüfung ob diese arbeitsfähig sind oder nicht. Auch durch eine psychische Belastungssituation oder andere Faktoren kann eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein. Darüber hinaus muss bei der Abklärung der Arbeitsfähigkeit auch berücksichtigt werden ob durch die Belastung einer etwaigen Arbeitsverpflichtung bzw. durch das Tragen von massiver Schutzkleidung eine Verschlimmerung von Krankheitssymptomen einsetzen kann. Auch diese Betrachtung hat in die Befundung miteinzufließen.
Die Beurteilung der Erkrankung bzw. Arbeitsfähigkeit bleibt dabei wie sonst auch dem Hausarzt bzw. zuständigen Allgemeinmediziner überlassen.
Ob der Einsatz von arbeitsfähigen getesteten Personen tatsächlich im Interesse der Einrichtung ist, muss wohl ganz genau abgewogen werden. Dabei wird es vor allem davon abhängig sein wie versorgungskritisch der Bereich ist bzw. ob es Personalengpässe gibt.
Das in der Verordnung angeführte Sachverständigengutachten wird wohl in jedem Einzelfall beurteilen müssen, ob eine Gefährdung durch weitere Ansteckungen vorliegt. Diese Gefährdung kann sich allerdings nur auf die Verantwortung der Betreiber beziehen. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Ansonsten bleiben auch mit der neuen Verordnung alle arbeitsrechtlichen Ansprüche und Rechte unverändert gegeben.
In diesem Sinn, die Beschäftigten des Gesundheitsbereich werden weiter mit vollem Einsatz ihre Arbeit leisten, aber dabei nicht auf die ihnen zustehenden Rechte und ihre Gesundheit vergessen. Auch wir haben ein Recht auf Schutz vor Gefährdung und vor Ansteckung!