Corona Maßnahmen der Regierung – Update Teil 3

Corona und prekär Beschäftigte, freie DienstnehmerInnen….

Große Kritik gab es zu den Anspruchsberechtigten aus dem Härtefall-Fonds, da genau jene ausgenommen sind, die die Förderung massiv brauchen. Besonders Menschen die geringfügig dazu verdienen, sei es neben einem Arbeitslosengeldbezug oder einer sonstigen Beschäftigung, sind oft auf diesen Zuverdienst angewiesen. Umso erfreulicher ist es, dass Werner Kogler in der ZIB 2 am 30.03.2020 klargestellt hat, dass dies nur die Soforthilfe betrifft. In der Auszahlungsphase 2 die eine Förderung bis zu € 6000,- gibt es laut Kogler keine Einschränkungen der Anspruchsberechtigten.

Corona und Kündigung

Die Kurzarbeitsanträge werden mehr und mehr, die Bearbeitung soll so rasch wie möglich erfolgen.

Corona und Betreuung

Bei der Betreuung von unter 14-jährigen wird weiterhin auf die Freiwilligkeit gesetzt. Da die meisten Schulen ein Betreuungsangebot anbieten, stehen viele Eltern vor der Situation die Betreuung irgendwie neben dem Homeoffice zu organisieren. Dabei sind sie auf ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angewiesen. Wenn zwei Elternteile vorhanden sind, kann die Situation noch insofern abgefedert werden, dass die Sonderbetreuungszeit tageweise aufgeteilt wird. Auch da sind Eltern vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig. Auch sollten klar definierte Zeiträume von Sonderbetreuungszeit bzw. Homeoffice/Teleworking vereinbart werden.
Leider gibt es auch in diesen Fällen keine Möglichkeit einen Zeitausgleich bzw. Urlaub einseitig anzutreten, sondern muss dieser im Einzelfall mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Obwohl bei einem jetzt vereinbarten Urlaub der Erholungswert in der derzeitigen Situation zu bezweifeln ist, würde ein einseitiger Anspruch die Situation für manche, vor allem in Branchen mit großer Nachfrage, entlasten.

Möglicherweise kann aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine weitere Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die familiäre Situation abgeleitet werden. Besonders bei AlleinerzieherInnen könnte argumentiert werden, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei der Einteilung der notwendigen Arbeiten bzw. Anwesenheiten darauf zu achten hat ob familiäre Betreuungspflichten vorhanden sind. Auch die Begleitung bei der Erfüllung der schulischen Verpflichtungen, könnte als Grund einer Dienstverhinderung gewertet werden.

Corona Betretungsverbote

Laut der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 z1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes zu den Betretungsverboten ist das Betreten von öffentlichen Orten bis 13.4.2020 verboten.
Davon ausgenommen sind Betretungen die beruflichen Zwecken dienen. Arbeitgeber haben bei notwendiger Anwesenheit dafür zu sorgen, dass ein Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden kann. Dort wo möglich soll die Arbeit außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen.
Aus dieser Formulierung lässt sich ableiten, dass der Arbeitgeber nur dann auf eine Arbeit vor Ort bestehen kann, wenn diese nicht anders möglich ist. Die Beurteilung ob dies möglich ist, obliegt zwar dem Arbeitgeber, aber es könnte sich durchaus aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Teleworking, Homeoffice ableiten lassen.
Für Betriebe die von einem Betretungsverbot betroffen sind, gibt es mittlerweile eine Klarstellung zur Entgeltfortzahlung. Den Beschäftigten ist das Entgelt gemäß §1155 ABGB weiterzuzahlen. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber den Abbau von Urlaub und Zeitausgleich verlangen. Allerdings beim Urlaub im Ausmaß von max. 8 Wochen und max. 2 Wochen aus dem heurigen Jahr.

Corona Risikogruppen

Sollte jemand zu einer Risikogruppe gehören und auf seinem Arbeitsplatz gefährdet sein, wird neben dem Recht auf berechtigten vorzeitigen Austritt, auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Vermeidung der Gefahr gegeben sein. Dh der Arbeitgeber hat in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Für besonders gefährdete Gruppen wäre ein klarer Anspruch auf Dienstfreistellung wünschenswert.

Corona Teleworking/Homeoffice

Sollten Teleworking/Homeoffice Vereinbarung getroffen worden sein, dann ist unbedingt darauf zu achten, dass es klar festgelegte Arbeitszeit gibt. Besonders beim Arbeiten daheim steigt die Gefahr der ständigen Erreichbarkeit. Vor allem wenn daneben auch noch Kinderbetreuung notwendig ist, ist anzuraten die Zeiten der Arbeitsleistung bzw. der Kinderbetreuung soweit als möglich voneinander abzugrenzen. Bei sonst vorliegender Gleitzeit können die Arbeitszeiten innerhalb des Gleitzeitrahmens variabel gestaltet werden.

Generell ergeben sich aus der derzeitigen Situation viele Einzelfragen, die alle einer gesonderten Beurteilung bedürfen. Auch wird es zu einigen Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen geben, viele Einzelfälle werden wohl erst nach der Krise strittig sein und auf eine etwaige gerichtliche Beurteilung muss aufgrund der Zwangspause der Gerichte gewartet werden.

Links zu weiterführenden Informationen von Corona und Arbeitswelt:

Informationsseite des ÖGB und der AK

Arbeitsmarktservice

Wirtschaftskammer Österreich

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