Corona Update Teil 14 – Urlaub, Kurzarbeit und Risikogruppen
30. Juni 2020 von auge/ug
Vera Koller, Arbeiterkammerrätin der AUGE/UG und Vorsitzende der Unabhängigen GewerkschafterInnen
Mit 1.07.2020 wird die Lockerungsverordnung, wie schon angekündigt, abgeändert. In der Gastronomie ist die Selbstbedienung wieder möglich, die Maskenpflicht für Kellner ist gefallen und die Sperrstunde wurde erweitert. Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze sind bis zu 100 Personen erlaubt, mit zugewiesenen Plätzen in geschlossenen Räumen bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich bis zu 500 Personen. Bei Veranstaltungen über 100 Personen ist ein COVID-19 Präventionskonzept zu erarbeiten, dieses ist stichprobenartig durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen.
Außerdem wurde ein neuer §11a eingefügt: danach haben Organe der öffentlichen Sicherheit von Maßnahmen, gegen Personen die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht verstoßen, abzusehen wenn gelindere Mittel möglich wären. Dieser §11a soll wohl der überschießenden Bestrafungspraxis der Sicherheitsbehörden entgegenwirken.
Corona und Urlaub
Nach längerem hin und her und unterschiedlichen Rechtsmeinungen gibt es mittlerweile eine Klarstellung der Arbeitsministerin in Bezug auf den Sommerurlaub. Wie von uns immer schon vertreten haben Arbeitnehmer*innen die im Ausland Urlaub machen, grundsätzlich bei Erkrankung danach einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine etwaige Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund.
Voraussetzung dafür ist, dass auch im Urlaubsland die COVID-19 Schutzmaßnahmen (wie Abstand halten, Hygienemaßnahmen und etwaige Maskenpflichten) eingehalten werden und für das betreffende Land keine Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 vorliegt. Daher sollte vor Reiseantritt eine Überprüfung etwaiger Reisewarnungen sowie die Dokumentation des Ist-Standes erfolgen.
Da zu Dienstverhinderungen aufgrund von Flug- oder Zugausfällen und der Gleichen keine Klarstellung erfolgt ist, und diesbezüglich leichte Fahrlässigkeit für den Entgeltfortzahlungsausfall genügen würde, muss diesbezüglich mit höhere Vorsicht eine Abwägung vor Reiseantritt vorgenommen werden.
Corona Urlaub und Kurzarbeit
Während viele Beschäftigte ihren Urlaub in den Wochen von Lockdown und Homeschooling usw. aufgebraucht haben, stehen manche von Kurzarbeit Betroffene derzeit vor der Situation, dass Arbeitgeber*innen keine Urlaubsvereinbarungen für den Sommer treffen wollen. Nicht nur, dass mangels Planbarkeit des Arbeitsvolumens viele Arbeitgeber*innen den Bedarf nicht einschätzen können, wollen viele Arbeitgeber*innen keine Vereinbarungen abschließen, weil ein Urlaubsverbrauch der Beschäftigten die dann vollen Entgeltanspruch haben, mehr Kosten verursacht.
Dabei ist zu unterscheiden ob schon eine Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitgeber*innen getroffen wurde oder nicht. Wurde der Urlaubsverbrauch schon vereinbart, kann einseitig nur mehr aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgetreten werden. Da ein Urlaubsverbrauch während der Kurzarbeit durch die Sozialpartnervereinbarung sogar nahegelegt wird, ist dies per se wohl kein Grund einseitig von einer Urlaubsvereinbarung zurück zu treten.
In den Fällen in denen es noch keine Vereinbarung gibt, gibt es aufgrund der Kürze der Zeit (in Betrieben mit Betriebsrat kann, wenn der Urlaub 3 Monate im Vorhinein angemeldet wird, unter Einhaltung des Verfahrens nach §4 Abs4 Urlaubsgesetz dieser einseitig durchgesetzt werden) bis zu den Sommerferien keine Möglichkeit mehr, einseitig einen Urlaubsantritt zu erwirken.
Betriebsrät*innen sollten versuchen, diesbezüglich auf die Dienstgeber*innen einzuwirken. Auch für eine etwaige Verlängerung der Kurzarbeit kann eine Vereinbarung zum Urlaubsverbrauch als Bedingung gesehen werden.
Ansonsten sollte zumindest bei der Arbeitszeiteinteilung darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beschäftigten rechtzeitig über ihre arbeitsfreien Zeiten Bescheid wissen.
Corona und Risikogruppen
Die Risikogruppenverordnung wurde bis 31.7.20 verlängert.