Nicht Impfen bedeutet nicht automatisch den Verlust des Arbeitslosengeldes!
21. September 2021 von auge/ug
Entgegen so mancher anderslautenden Medienüberschriften gibt es keine generelle Impfverpflichtung für Arbeitslose. Auch das Schreiben von Martin Kocher über die Möglichkeit einer Streichung des Arbeitslosengeldes ändert nichts an den derzeit geltenden gesetzlichen Grundlagen.
Diese bieten schon immer die Möglichkeit den Arbeitslosengeldbezug bei Verweigerung des Erfüllens von Voraussetzungen des Berufes zu sperren. Das heißt, auch in der derzeitigen Situation kann das Nichtimpfen nur dann zu einem Streichen des Bezuges führen, wenn es die berufliche Voraussetzung des Impfens gibt, wie sie z.b. schon in vielen Bereichen der Gesundheitsberufe bereits vor der Coronapandemie bestand. Der Bezug kann gesperrt werden, wenn der/die Arbeitslose dieser Voraussetzung nicht entspricht und deshalb eine Stelle nicht bekommt.
Die Sperrung begegnet uns schon immer auch bei beruflich notwendigen Umschulungs-/Nachschulungsmaßnahmen und dergleichen. Auch in diesen Fällen kann bei Verweigerung das Arbeitslosengeld vorübergehend gesperrt werden.
In den meisten beruflichen Settings wird die Impfung allerdings nicht Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sein und es werden viel gelindere Mittel, wie z.b. das Tragen einer FFP2 Maske oder ein 3G Nachweis ausreichen, um eine sichere Ausübung des Berufes zu gewährleisten.
Bei Gleichbleiben der gesetzlichen Grundlagen, gibt es daher, entgegen aller populistischen Überschriften, keine allgemeine Impfpflicht von arbeitslosen Personen.