Sonderbetreuungszeit, der einzige Anspruch?


Vera Koller, Arbeiterkammerrätin der AUGE/UG und Vorsitzende der Unabhängigen GewerkschafterInnen

Drei Schultage sind vergangen und schon können die ersten Schulkinder nicht mehr am Unterricht teilnehmen. Eine Verdachtsperson in der Klasse reicht aus, um die gesamten Schüler*innen der Klasse bis zum Ergebnis nach Hause zu schicken.

Nicht ohne Grund keimt daher die Diskussion um die Sonderbetreuungszeit neuerlich auf. Gut, dass sie verlängert wurde, schlecht, weil weiterhin ohne Rechtsanspruch für Eltern und Betreuungspersonen. Die Annahme von Bildungsminister Fassmann, dass die Arbeitgeber*innen lieb genug sind, um dem freiwillig entgegen zu kommen, sind in mehrfacher Hinsicht bedenklich.

Nicht nur, dass besonders in unsicheren Zeiten wie diesen, Arbeitnehmer*innen mit Betreuungspflichten dringend klare Verhältnisse bräuchten und nicht von dem Verständnis und Entgegenkommen der Arbeitgeber*innen abhängig sein können, zeigt es einmal mehr den ignoranten Umgang mit der Situation der Beschäftigten. In vielen Bereichen ist es für Arbeitnehmer*innen nicht möglich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Oft ist die Angst vor Jobverlust und Konsequenzen zu groß um auf rechtlich zustehende Ansprüche zu bestehen. Geschweige denn, um bloße Zugeständnisse zu bitten.

Darüber hinaus zeigt dieser Umgang aber auch die Vorstellung der Arbeitswelt insgesamt: Arbeitnehmer*innen sollen bitten und Arbeitgeber*innen sind lieb und erlauben es. Auch das absolute Verschleiern der tatsächlich zustehenden Ansprüche zielt in diese Richtung. Die Ausführungen von Ministerin Aschbacher im Report dieser Woche, in denen sie selbst sagt, aus eigener Erfahrung zu wissen wie belastet Eltern derzeit sind, zeugen nicht vom tatsächlichen Verständnis der Lage. Danach gefragt wie Eltern die Situation im Herbst und Winter mit möglicherweise längeren Betreuungszeiten zu Hause bewerkstelligen sollen, erklärt sie „Sonderbetreuungszeit und Pflegefreistellung zusammen gerechnet ergibt bei zwei Elternteilen eine Gesamtzeit von 8 bzw. 10 Wochen in denen es Eltern möglich ist, ihre Kinder zu betreuen.

Nicht nur, dass die Sonderbetreuungszeit eben nicht eingerechnet werden kann, da darauf wie erläutert kein Rechtsanspruch besteht, verkennt sie dabei vollkommen die Situation. Eltern haben oft schon nach der Wintersaison ihre Woche an Pflegefreistellung aufgebraucht und das Zustehen der weiteren Woche ist an andere Voraussetzungen geknüpft. Während die erste Woche generell für die Betreuung von Kindern zusteht, auch wenn zb die Betreuungsperson ausfällt, steht der Anspruch auf die zweite Woche nur bei einer erneuten Erkrankung des Kindes unter 12 Jahren zu. Außerdem wird uns dabei wieder einmal ganz nebenbei das klassische Familienbild von Vater, Mutter, Kind vermittelt, welches oftmals eben nicht zutrifft.

Dabei gebe es einen echt zustehenden Anspruch unabhängig von Sonderbetreuungszeit und Pflegefreistellung, über den in all den Diskussionen und Ausführungen wenig gesprochen wird, nämlich den des persönlichen Verhinderungsgrundes.

Man kennt den persönlichen Verhinderungsgrund von Arztbesuchen und dergleichen, die nicht in der Arbeitszeit möglich sind. Aber eben auch die notwendige Betreuung eines Kindes fällt darunter. Diese persönliche Verhinderung ist grundsätzlich nicht beschränkt, wird aber in der Lehre und durch Entscheidungen mit einer Woche bis zu zehn Tagen andauernd beschränkt. Allerdings pro Anlassfall, dh. jedes Mal wieder, wenn die Betreuung ausfällt.

Natürlich ergibt sich auch da die Problematik des Einforderns durch die Arbeitnehmer*innen, aber gar nicht darüber zu sprechen, zeigt die Wertigkeit der Beschäftigten. Anstatt diese auf ein Bitten und Vereinbaren zu verweisen, sollte gerade in einer Situation in der sehr viel Verantwortung auf die Eltern und Betreuungspersonen verlagert wird, weniger Dank sondern mehr Sicherheit und Recht vermittelt werden.

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