UG lehnt intramuskuläre Injektionen durch Rettungssanitäter ab


UG-Arbeitsgruppe Pflege, Gesundheit und Soziales

Gemäß Bundesministerium sollen Rettungssanitäter, die eine Berufsausübung von 2000 Stunden in den letzten 5 Jahren nachweisen können, unter ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht, intramuskuläre (i.m.) Injektionen verabreichen dürfen. Zuvor muss eine Einschulung durchgeführt werden.

Rechtlich dürfen i.m.-Injektionen derzeit nur von ärztlichem Personal und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden. Eine Kompetenzverschiebung zu Lasten des gehobenen Dienstes auf eine weniger gut ausgebildete Berufsgruppe, unter dem Deckmantel der Corona-Krise, ist einerseits im Sinne der Qualitätssicherung, andererseits aufgrund der Konsequenzen abzulehnen. Diese Entwicklung wird in Zukunft dazu führen, dass weniger gut ausgebildete und daher billigere Kräfte Tätigkeiten übernehmen müssen, die früher ärztlichem Personal und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten waren.

Da Rettungssanitäter die Impfung nur unter ärztlicher Aufsicht verabreichen dürfen, wären die Personalressourcen zudem nicht sinnvoll eingesetzt. Außerdem kann im Not- und Anlassfall auf bereits vorhandenes und in diesem Bereich sehr gut ausgebildetes Personal zurückgegriffen werden, wie es bereits bei den Grippe-Impfstraßen geschehen ist.

Wir lehnen daher klar die Kompetenzverschiebung auf Rettungssanitäter ab, da dies zu einem Nachteil des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege führen könnte, welcher nicht mehr revidierbar ist.

Stellungnahme der UG Arbeitsgruppe für Gesundheit, Soziales, Pflege vom 16.12.2020

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