Corona und Berufserkrankung


Stefan Taibl, Betriebsrat im Sozialbereich, AUGE/UG Arbeiterkammerrat

Nachdem Corona unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anerkannt ist, sollte grundsätzlich jede, auch als Verdacht bestehende Erkrankung an Corona, die in der Arbeit erfolgt sein könnte, gemeldet werden.

Siehe folgenden Text aus dem ASVG:

Anerkannt als Berufserkrankung ist in Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährung besteht.

Die vergleichbare Gefährdung meint wohl alle Einrichtungen des Gesundheits- Fürsorge- und Bildungswesens, wo eine nahe Verbindung mit Menschen zum Arbeitsalltag gehört.

Gleichzeitig schränkt diese Anlage des ASVG auch auf diese Personengruppen ein.

Die Meldung als Berufserkrankung ist umso wichtiger, da durch Corona auch Langzeitschäden oder sehr schwere Verläufe bekannt sind. Die Anerkennung als Berufserkrankung verändert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und hat auch noch anderweitige Besserstellungen bei Versicherungsleistungen zur Folge, wenn so ein Ernstfall eintritt.

DIE MELDUNG KANN AUCH DURCH DIE BETROFFENEN SELBST ERFOLGEN!

Auch die Vorgesetzten sind über den Umstand einer Erkrankung und den Verdacht sofort zu informieren!

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus

Die AUVA weist auf ihrer Website darauf hin, dass bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus jedenfalls jene Fälle zu melden sind, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

link zur AUVA

Auszug von dieser Seite:

Meldung

Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden (§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG).

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Meldung.

Auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) wird hingewiesen.

Formulare für die Meldung einer Berufskrankheit finden Sie bei den AUVA-Formularen mit folgendem Link:

AUVA-Formulare

Aber auch hier: link zu Gesunde Arbeit.at

Infektionskrankheiten (Nr. 38 in der Liste der Berufskrankheiten) – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Liste der Berufskrankheiten bezeichneten Unternehmen verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Dies gilt für Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden (§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG). Wird eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus vermutet, sind laut Allgemeiner Unfallversicherungsanstalt (AUVA) jedenfalls jene Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten. Auch die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) sind zu beachten.

Darauf weist die AUVA auf ihrer Website hin: link

Dazu noch das Arbeitsinspektorat: link

Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte müssen den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit dem zuständigen Träger der Unfallversicherung melden. Die Meldung kann aber auch durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder die/den Betroffenen selbst erfolgen.

Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird festgestellt, ob

  • eine Anerkennung durch die Unfallversicherung,

  • eine Rentenzahlung bei Minderung der Erwerbsfähigkeiterfolgen kann.

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