Coronamaßnahmen update Teil 17


Vera Koller, Arbeiterkammerrätin der AUGE/UG und Vorsitzende der Unabhängigen GewerkschafterInnen

Nachdem die Zahlen weiter steigen, gelten ab Freitag dieser Woche neue Maßnahmen. Nicht alles wird bundesweit gleich geregelt, je nachdem wie hoch die Zahlen der Infizierten sind, gibt es auch lokale Unterschiede. Dieses mag auf den ersten Blick verwirrend sein, kann jedoch durchaus Sinn ergeben. Da nicht jede Region gleich betroffen ist, können Freiheiten solange wie möglich aufrecht erhalten bleiben. Dies gilt solange, solange nur der Wohnbezirk eine Relevanz hat. Beim Arbeitsort sieht es schon schwieriger aus. Diesen in die Betrachtung miteinzubeziehen, ist weitaus komplexer.

In den Medien begegnen uns die unterschiedlichsten Einschätzungen. Rettungskommandant Foitik ist immer bereit seine Pandemieexpertise einzubringen, geschützt durch Maske klärt er uns darüber auf, dass die Empfehlung eine Reduktion der Tests vorzunehmen um Reisewarnungen von Österreich abzuwenden nur dumm formuliert war. Neben der Aufregung um Manipulationsvorwürfe zum Schutz des Wintertourismus bleibt kein Platz nach der Frage der Sinnhaftigkeit von Testungen von K1 Kontakten. Wenn Testergebnisse für die Dauer der Quarantäne sowieso ohne Belang sind bzw. in der Realität oft erst nach Ende der Isolation vorliegen, ist die Durchführung aus anderen Gründen tatsächlich hinterfragenswert.

Weiterhin gilt, dass uns Maßnahmen angekündigt werden, die noch nicht geregelt sind. Ohne die entsprechenden Verordnungen, Gesetze ist die Präsentation der Beschränkungen ungenau. Jedes Mal vergehen Tage der Interpretation unterschiedlicher Expert*innen. Oft vielleicht zum Wohl der entstehenden Regelungen bzw. im Sinn eines „neuen gesetzlichen Begutachtungsverfahrens“ werden öffentlichen Debatten über den genauen Inhalt bzw. die Auslegung und Anwendung neuer Maßnahmen debattiert.

Corona und Veranstaltungen

Vorbehaltlich der Umsetzung in der Verordnung gilt ab Freitag für private und professionelle Veranstaltung in geschlossenen Räumen eine Höchstgrenze von 6, im Freien von 12 erwachsenen Personen. Darunter fällt jegliche Art des Zusammenkommens, sei es zum Sport machen, Kaffee trinken, Geburtstagfeiern…
Für professionelle Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gilt in geschlossenen Räumen eine Höchstgrenze von 1000, im Freien von 1500. Dabei ist das Tragen eines Mund- Nasenschutzes auch am Sitzplatz Pflicht und es dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden. Außerdem sind diese Veranstaltungen bei der Gesundheitsbehörde ab 7 Personen indoor bzw. 13 Personen outdoor anzeigepflichtig.

Bis jetzt waren beruflich notwendige Zusammenkünfte bzw. solche zu Aus- und Fortbildungszwecken und Versammlungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz von den Beschränkungen ausgenommen. Wenn dies so bleibt, ändert sich für diese Veranstaltungen nichts. Ob darunter auch Zusammenkünfte von Funktionär*innen usw. gemeint sind, ist unklar. Dringend notwendig wären in diesem Zusammenhang klarere Ausführungen bzw. im Bereich des Arbeitsverfassungsgesetz vorübergehend auch die Möglichkeit Versammlungen in digitaler Form durchführen zu können.

Corona und Arbeitsmarkt

Laut der Ankündigung von Vizekanzler Kogler soll es eine weitere Einmalzahlung an arbeitslose Menschen geben. Die Bedingungen sollen mit denen bei der letzten Zahlung vergleichbar sein. Auch wenn diese Zahlung besser ist, als keine, bleiben wir bei unserer Forderung der generellen Erhöhung des Arbeitslosengeldes auf 80%. Nur dann ist ein armutssicherndes Auskommen möglich.

Corona und Betriebsratswahl

Weiterhin begleitet uns die unklare Formulierung des für die Coronazeit geschaffenen § 170 ArbVG. Auch, wenn die Zielsetzung dieser Regelung sinnvoll war (vertretungsfreie Zeiträume sollten durch die Hemmung des Ablaufes von Betriebsratsperioden verhindert werden) war sie von Beginn an schlecht ausformuliert. Klar war noch, dass das Ende der Tätigkeitsdauer zwischen 16.3.2020 und 31.10.2020 liegen muss, um in den Genuss der Hemmung zu kommen. Viel weniger klar war, ob wegen der Formulierung „das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist“ auch schon vor dem 31.10.20 gewählt werden kann. Und jetzt mit Ende Oktober stellt sich für viele die Fragen, wieviel später darf gewählt werden.

Dazu ist folgendes auszuführen: wir wissen es nicht mit Sicherheit!

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es auch möglich war vor Ablauf der Zeit zu wählen. Da Sinn und Zweck der Regelung die Verhinderung einer vertretungsfreien Zeit war, spricht wohl nichts dagegen schon vor Ablauf eine neue Vertretung zu wählen.

Was die Wahl nach dem 31.10.2020 betrifft, muss diese sicherlich unmittelbar erfolgen. Dh sofern möglich, sollte sie in absehbarer Zeit durchgeführt werden.Trotz der Liebe zur Juristerei und seiner Interpretationsmöglichkeiten und Auslegungsregelungen wäre es im Bezug auf die Klarheit viele Betreibsrät*innen und der Rechtssicherheit der Körperschaften wünschenswert eine besser formulierte Regelung zu schaffen bzw. sich auch über die Situation nach dem 31.10.20 Gedanken zu machen.
Das Abhalten von Betriebsversammlungen in den Betrieben ist wohl gerade nicht die gewünschte Krisenmaßnahme!

Dein Kommentar:

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.