Massentests und arbeitsrechtliche Fragen


Seit Anfang Dezember sind die Massentests im Gange und in manchen Bundesländern sogar schon wieder abgeschlossen. Wir begrüßen die Massentests. Freilich wäre uns eine langfristige Teststrategie mit gezielten und wiederholten Tests bei Risikogruppen, Pflegeheimen, Schulen und prioritär bei Menschen, die dem Virus verstärkt am Arbeitsplatz ausgesetzt sind lieber gewesen. Ebenso fehlt eine klare Kommunikation zur arbeitsrechtlichen Situation.

Arbeitsrechtlich ist klar, dass eine Teilnahme an solchen Testungen immer nur freiwillig erfolgen kann und die Nichtteilnahme mit keinerlei Konsequenzen verbunden sein darf. Für einen wie immer gearteten Zwang fehlt es derzeit an der gesetzlichen Grundlage und auch dienstrechtlich wäre dieser nicht gedeckt.

Darüber hinaus stellen sich aber weitere Fragen. Nachdem es einen klaren Aufruf zur Testung gibt und diese von gesellschaftlichen Interesse ist, stellt sich die Frage ob die Teilnahme daran als Dienstverhinderungsgrund zu werten ist. (§ 8.3 Angestelltengesetz – Dienstverhinderung aus wichtigem Grund). Eine dementsprechende Wertung hätte zur Folge, dass die Beschäftigten innerhalb ihrer Arbeitszeit zur Testung gehen könnten. Grundsätzlich besteht bei notwendigen Terminen (wie etwa Arztbesuchen, Behördenwegen…), sofern sie nicht außerhalb der vereinbarte Arbeitszeit erfolgen können, ein persönlicher Verhinderungsgrund an der Arbeitsverpflichtung. Dafür relevant ist die Möglichkeit den Termin auch außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Besteht diese Möglichkeit nicht, ist die Dienstverhinderung zu bejahen.

Legt man diese rechtlichen Maßstäbe auf die derzeit stattfindenden Massentest um, bedeutet dies:

  • Die persönliche Testung muss als notwendiger unaufschiebbarer Termin qualifizierbar sein
  • und es dürfen keine Terminoptionen außerhalb der Arbeitszeit vorliegen .

Leider werden die Beschäftigte mit all diesen Fragestellungen alleine gelassen. Einerseits werden sie zur Mitnahme aufgefordert, gleichzeitig gibt es keine Handlungsanweisungen wie sie während ihrer Arbeitszeit damit umgehen sollen und die letztgültige Entscheidung ob ihnen ihr Entgelt für die Zeit der Testung zusteht, bleibt im Einzelfall unbeantwortet. Die Teilnahme an Massentestungen ist auch im Interesse der Arbeitgeber_innen. Zumindest eine Empfehlung an Dienstgeber_innen ihren Beschäftigten die Teilnahme während der Arbeitszeit zu ermöglichen, wäre ein Zeichen gewesen. Auch die Probleme die sich nach erfolgter Testung ergeben, sind weiterhin nicht geklärt. Noch immer dauert es viel zu lange bis bei positiver Testung Quarantäne-Bescheide ausgestellt werden.

Nichts desto trotz sind die Test eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie. Mach mit!

In Wien finden die Massentest noch bis 13.12 statt.

Info dazu: Alle Personen mit Wohnsitz in Wien, die mindestens 6 Jahre alt sind, können noch bis zum 13. Dezember 2020 kostenlos auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Im Rahmen der Massentestung werden Antigen-Schnelltests mittels Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Sie bekommen Ihr Schnelltest-Ergebnis gleich vor Ort.

Bitte beachten: ein negatives Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme! Das Ziel der Testungen ist es, Personen zu finden, die an Covid-19 erkrankt sind, aber keine Symptome wie Fieber oder Husten haben.

Wann? Wo?:
Die Standorte sind:

  • Messe Wien: Hallen A,C  Messeplatz 2, 1020 Wien
    In die Messe Wien kann man auch ohne Anmeldung kommen.
  • Marx Halle: Karl-Farkas-Gasse 19, 1030 Wien
  • Wiener Stadthalle: Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien

Die Testlinien sind täglich von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

Hier gehts es zur Anmeldung:
https://österreich-testet.at/#/registration/start

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