Gemeinsamer Antrag zur 176. Vollversammlung der AK-Wien: Aktualisierung der Berufskrankheitenliste

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erbracht. Als Berufskrankheiten gelten nur die in einer Anlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Anlage 1 zum ASVG) aufgezählten Krankheiten. Während auf der österreichischen Berufskrankheitenliste nur 53 anerkannte Berufskrankheiten zu finden sind, umfasst die deutsche BK-Liste derzeit 80 Erkrankungen. Eine Begründung warum die deutsche BK-Liste umfangreicher ist, ist der Weg wie Berufskrankheiten auf diese Liste kommen. Während es in Deutschland ein ExpertInnengremium gibt, das nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen prüft und den Aktualisierungsprozess bestimmt, fehlt ein solches Gremium in Österreich.

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Corona und Berufserkrankung

Nachdem Corona unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anerkannt ist, sollte grundsätzlich jede, auch als Verdacht bestehende Erkrankung an Corona, die in der Arbeit erfolgt sein könnte, gemeldet werden. Siehe folgenden Text aus dem ASVG: Anerkannt als Berufserkrankung ist in Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche […]

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